Satzung des Tierschutzvereins Wuppertal e.V.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „ Tierschutzverein Wuppertal “. Er ist im Vereinsregisterunter der Registernummer 1398 eingetragen und trägt den Namenszusatz e.V.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere.
    b. Aufklärung und Belehrung der Öffentlichkeit über Tierschutzprobleme
    c. Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz
    d. Verhütung von Tierquälerei  oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch, auch in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden
    e. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung und Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften
    f. Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist. Die Tätigkeit des Vereins, erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der gesamten, in Freiheit und Gefangenschaft lebenden Tiere in unserer Umwelt.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  4. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen  können ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt bekommen, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder Vorstandsbeschluss gewährt werden Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Ebenso können Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
     
  2. Ordentliches Mitglieds des Vereins können werden
    - Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    - juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie
    - Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
     
  3. Jugendmitglieder müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     
  4. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahme der Mitgliedschaft. Im Falle einer Ablehnung brauchen Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
     
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
     
  6. Die Mitgliedschaft endet
    - Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
    - durch Ausschluss oder
    - durch den Tod.
     
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 
    - Dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
    - Den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
    - Mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
     
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
     
  9. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

     

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
     
  2. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
     
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

     

§ 5 - Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Beitrag für natürliche Personen darf dabei  nicht unterschritten werden.
     
  3. Die Beiträge nach Ziffer 1 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
     
  4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

     

§ 6 – Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
     
  2. die Mitgliederversammlung.

     

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
    - dem / der Vorsitzenden,
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem/der Schatzmeister (in)
    - dem/der stellvertretenden Schatzmeister (in)
    - dem/der Schriftführer (in)
    - dem/der stellvertretenden Schriftführer (in)
     
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von  der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
     
  3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist,  wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
     
  4. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

     

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste/r Vorsitzende und der/die erste Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
     
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschluss
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    - Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
    - Die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    - Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. 
     
  3. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
     
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
  5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontrollvollmacht oder Schlüsselgewalt entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit notwendig.
     
  6. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

     

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstands

  1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Darunter der/die erste Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter.
     
  2. Die Einladung zur Vorstandssitzung kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
     
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles eines Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter (in) den Ausschlag. 
     
  4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
     
  5. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokolieren und von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
     
  6. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sowie den Verein verpflichtende Geldangelegenheiten sind von der/dem  Vorsitzenden, bei deren/dessen  Verhinderung durch seinen/seine Stellvertreter /in und von dem /der  Schatzmeister/in  zu unterzeichnen.

     

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
     
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.  
     
  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und   des Rechnungsabschlusses;
    b. Entlastung und Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes;'
    c. Festsetzung der Höhe des Beitrages;
    d. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Neufassung;
    e. die freiwillige Auflösung des Vereins;
    f. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Aufgaben.
     
  4. Die Versammlung wird von der/dem  1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über eine/einen andere/n Versammlungsleiter /in  beschließt.
     
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegeben Stimmen. Zur Satzungsänderung oder Neufassung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der/die Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
     
  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
     
  7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind spätestens zehn Tage vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.  Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung.
     
  8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen  es verlangt.
     
  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der  Versammlungsleiter/in  und dem/der Schriftführer (in) zu unterzeichnen ist.

     

§ 11 – Kassenprüfung

  1. Bis zu zwei Kassenprüfer/innen  werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer/innen im Amt. Widerwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer/innen müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
     
  2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer/innen ist schriftlich niederzulegen.
     
  3. Die Kassenprüfer/innen können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung und Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

     

§ 12 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

  1. Für Schäden gleich welcher Art, die ein Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

     

§ 13 – Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
     
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
     
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
     
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen des gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
     
  5. Beim Austritt oder Ausschluss des Mitglieds werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

     

§ 14 – Mitgliederliste

Die von dem/der  Unterzeichner/in  diesem Vertrag genannten persönlichen Daten werden im Rahmen der Vertragsverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in einer Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadressen und ggf. Bankverbindung.

Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist.

a) Mitgliederrechte: Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere  Informationen (insbesondere Kontodaten) werden nicht weitergegeben.

b) Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

 

§ 15 – Jugendgruppe

  1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
     
  2. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie über ihre Tätigkeit nach dem vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

     

§ 16 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes  e.V., Landestierschutzverband Nordrhein Westfalen e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.



§ 17 – Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung oder Neufassung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
     
  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder Neufassung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen oder die Neufassung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
     
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen zu den der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

     

§ 18 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
     
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die /der erste Vorsitzende und der/die erste Schatzmeister/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.

     

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung von 08.09.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 1398 am 29.01.2019
Amtsgericht Wuppertal