Hunde, wie alle anderen auch…

Wenn der Begriff Listenhunde oder sogar Kamphunde fällt, geht es in der Regel um Hunde, die in §3 Landeshundegesetz als gefährliche Hunde klassifiziert werden. Da dort verschiedene Rassen aufgelistet sind, hat sich der Begriff Listenhunde festgesetzt.

Zu den gefährlichen Hunden nach § 3 der Landeshundeverordnung gehören die Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterier
  • Bullterrier

Ebenso deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen.

Die Anschaffung dieser Hunde muss in NRW im öffentlichen Interesse liegen, d.h. sie dürfen ausschließlich aus einem Tierheim adoptiert werden.

Alle Privatkäufe oder Verkäufe sind verboten und können zum Entzug des Hundes durch die zuständige Veterinärbehörde führen.

Vorsicht ist auch beim Welpenkauf geboten. Kaufe keinen Welpen von privat, wenn nicht eine genaue Rassebestimmung vorliegt. Leicht entpuppt der Boxer-oder Labradormischling sich als gefährlicher Hund nach § 3 des LHundG.

Siehe hierzu Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz § 3, Absatz 4

Abzugrenzen von den gefährlichen Hunden nach § 3 Landeshundegesetz, sind die Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Landeshundegesetz.

Dazu zählen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Ebenso die Kreuzungen untereinander, sowie die Kreuzung mit anderen Hunden.

Nähere Informationen findest Du hier:

Infoblatt Landeshundegesetz Stadt Solingen

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Achtung: Vor dem Erwerb und vor der Haltung von Hunden, nach §3 und nach § 10 Landeshundegesetz, ist die Erlaubnis der örtlichen Veterinärbehörde erforderlich!